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Doktorandenvertretung für Mathematik und Physik

Nach dem Landeshochschulgesetz von Baden-Württemberg (§ 38 Abs. 7 LHG) haben die Doktoranden und Doktorandinnen aller Universitäten von Baden-Württemberg die Möglichkeit, einen Doktorandenkonvent zu gründen.

Die gewählten Mitglieder des Doktorandenkonvents und des Fakultätsrates arbeiten zusammen, um die Rechte der Doktoranden und Doktorandinnen zu vertreten, die Bedingungen entsprechend ihren Bedürfnissen zu verbessern und ein Netzwerk aufzubauen.

 

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